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Dieser Text gibt nicht die aktuelle Rechtslage wieder. Er wird aktuell überarbeitet und schnellstmöglich an die aktuelle Rechtslage angepasst. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.
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Die Grundqualifikation müssen Fahrer und Fahrerinnen im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr nachweisen. Dies gilt für alle, die ihre Fahrerlaubnis neu erworben haben oder erwerben und zwar in der
Haben Sie Ihre Fahrerlaubnis schon davor erhalten, müssen Sie keine Grundqualifikation nachweisen ("Besitzstand").
Die Grundqualifikation besteht aus besonderen tätigkeitsbezogenen Fertigkeiten und Kenntnissen (z.B. Technik, Verkehrssicherheit, rationeller Kraftstoffverbrauch, Lenk- und Ruhezeiten, Gesundheit).
Ihre Kenntnisse müssen Sie alle fünf Jahre im Rahmen einer Weiterbildung erneuern.
Als Nachweis der Grundqualifikation trägt die Führerscheinstelle die "Schlüsselzahl 95" in Ihren Führerschein ein.
Hinweis: Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise
Voraussetzungen für die Eintragung der "Schlüsselzahl 95" in den Führerschein sind:
Um die Grundqualifikation zu erhalten, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Um sich für eine der Prüfungen anzumelden, wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige IHK.
Tipp: Ein Muster der Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte steht Ihnen zum Download zur Verfügung.
Nach Bestehen der Prüfung erhalten Sie eine Bescheinigung der IHK, die Sie der Führerscheinstelle vorlegen. Diese trägt die "Schlüsselzahl 95" als Nachweis der Grundqualifikation in Ihren Führerschein ein.
Hinweis: Für folgende Fälle sind Schulungs- und Prüfungserleichterungen vorgesehen:
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keine
Hinweis: Steigen Sie von Lkw auf Bus (oder umgekehrt) um, gelten bei der Prüfung jeweils ermäßigte Gebührensätze. Nähere Informationen können Sie in den Gebührentarifen der IHK finden.
-
Ausführliche Informationen zur Weiterbildung erhalten Sie in der Leistungsbeschreibung "Berufskraftfahrer-Qualifikation - Nachweis der Weiterbildung".
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.02.2021 freigegeben.