Erlaubnis beantragen
Wenn Sie Ihr Gewerbe ausüben wollen, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis beantragen. Antragsteller können natürliche und auch juristische Personen sein.
Achtung: Sie können Ihr Gewerbe erst dann anmelden, wenn Sie die entsprechende Erlaubnis dazu erteilt bekommen haben.
Für Gewerbetreibende aus EU/EWR-Staaten und der Schweiz
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz müssen ebenfalls vor Beginn ihrer Tätigkeit in Deutschland eine Erlaubnis beantragen. Für den Nachweis der Sachkunde werden auch den deutschen Nachweisen vergleichbare Nachweise aus den EU-Mitgliedsstaaten und dem Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt. Wird die Erlaubnis erteilt, kann das gewünschte Gewerbe in Deutschland angemeldet werden.
Achtung: EU-/EWR-Bürger sowie Staatsangehörige der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem erlaubnispflichtigen Gewerbe in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Die Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes muss bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung angezeigt werden.
Leistungen
- Einheitlichen Ansprechpartner der Industrie- und Handelskammer nutzen Einheitlichen Ansprechpartner der Industrie- und Handelskammer nutzen
- Einheitlichen Ansprechpartner für Dienstleister nutzen Einheitlichen Ansprechpartner für Dienstleister nutzen
- Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandvermittler beantragen Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandvermittler beantragen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.