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EU-/EWR-Bürgern und Staatsangehörigen der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks muss bei der Handwerkskammer angezeigt werden. Sie ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen beispielsweise über die notwendige Berufserfahrung verfügen oder zum Nachweis der Sachkunde bestimmte Ausbildungen absolviert haben und dies in der Regel durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen.
Leistungen
- Einheitlichen Ansprechpartner der Handwerkskammer nutzen Einheitlichen Ansprechpartner der Handwerkskammer nutzen
- Einheitlichen Ansprechpartner für Dienstleister nutzen Einheitlichen Ansprechpartner für Dienstleister nutzen
- Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten anzeigen Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten anzeigen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat ihn am 08.06.2012 freigegeben.